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Vereinssatzung

In der Fassung vom 7. Juni 2013
Zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 23. November 2023

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen Gegenwind Kraichgau e.V. und hat seinen Sitz in Bruchsal (Obergrombach). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein setzt sich ein für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes, insbesondere:

  • Verhinderung von Industrieanlagen in Natur- und Kulturlandschaften,
  • Bewahrung von Vielfalt, Schönheit und Eigenart von Landschaften und Naturräumen,
  • Schutz und Erhalt der Kulturlandschaft als lebensnotwendiger Freiraum für die Menschen in unserem dicht besiedelten Land,
  • Erhaltung der Erholungsfunktion unbebauter Natur- und Kulturlandschaften,
  • Schutz des Lebensraumes und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und Förderung des Bewusstseins in der Bevölkerung in diesem Sinne.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Betätigung auf folgenden Gebieten:

  • Informationsbeschaffung, -aufbereitung und -weitergabe,
  • Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Information der Bevölkerung, z.B. durch Internetauftritt, Pressearbeit, Podiumsdiskussionen, Informationsveranstaltungen und -material,
  • Mitwirkung und Wahrnehmung von Beteiligungsrechten in natur- und landschaftsschutzrelevanten Verfahren des Landes, der Kreise und Kommunen,
  • Verhinderung von Industrieanlagen in schützenswerten Gebieten,
  • Kooperation mit Vereinen und Verbänden gleich gelagerter Interessen.

(4) Der Verein ist sowohl parteipolitisch als auch konfessionell neutral.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein. Jugendliche unter achtzehn Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand des Vereines zu richten. Bei der Antragstellung sollte dem Verein für Vereinszwecke auch eine E-Mail-Adresse mitgeteilt werden.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Mit der Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung des Vereines verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vorstands über die Aufnahme des Antragstellers. Eine Verpflichtung seitens des Vorstands, evtl. Ablehnungsgründe mitzuteilen, besteht nicht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod
  • Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  • freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • Ausschluss wegen Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
  • Ausschluss wegen ausstehender Mitgliedsbeiträge.

(2) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich anzudrohen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über eine Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während der Dauer des Berufungsverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung geregelt.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zehn Beisitzern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden. Dabei kann jeder den Verein alleine vertreten.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. die Buchführung,
  5. die Erstellung des Jahresberichts,
  6. die Vorbereitung und
  7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand soll eine Geschäftsordnung für seine Arbeit aufstellen. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 7 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes per Post oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie Unterlagen zu anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen herbeizuführen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu jeweils der Hälfte an den Vogelschutz- und Zuchtverein Obergrombach und den Heimatverein Obergrombach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(3) Liquidatoren sind die vorhandenen Vorstandsmitglieder mit der Vertretungsbefugnis, es sei denn die Mitgliederversammlung entscheidet etwas anderes.